DEUTSCHE GESETZEDBBG |  § 20
 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

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§ 20 Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen

(1) Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei darf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen. Für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes mit Ausnahme der Deutschen Bundespost POSTBANK und den Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen.

(2) Der Bund, die Sondervermögen des Bundes und die Länder sollen Schuldverschreibungen und Schatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank begeben; andernfalls hat die Begebung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erfolgen.