DEUTSCHE GESETZEDBBG |  § 15
 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

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§ 15 Diskont-, Kredit- und Offenmarkt-Politik

Zur Beeinflussung des Geldumlaufs und der Kreditgewährung setzt die Deutsche Bundesbank die für ihre Geschäfte jeweils anzuwendenden Zins- und Diskontsätze fest und bestimmt die Grundsätze für ihr Kredit- und Offenmarktgeschäft.