DEUTSCHE GESETZEDBBG |  § 12
 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

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§ 12 Verhältnis der Bank zur Bundesregierung

Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, unter Wahrung ihrer Aufgabe die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu unterstützen. Sie ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Bundesregierung unabhängig.