DEUTSCHE GESETZEDBBG |  § 10
 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

[ § 9 < | > § 11 ]

§ 10 Zweiganstalten

Die Deutsche Bundesbank darf Zweiganstalten (Hauptstellen und Zweigstellen) unterhalten. Die Hauptstellen werden von zwei Direktoren geleitet, die der zuständigen Landeszentralbank unterstehen. Die Zweigstellen werden von einem Direktor geleitet, der der übergeordneten Hauptstelle untersteht.