DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 62
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 62

Im Erziehungsregister können Steckbriefnachrichten und Suchvermerke nur von den Behörden niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.