DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 50
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 50

Eine Eintragung, die zu Unrecht im Register getilgt worden ist, darf nur mit Genehmigung des Generalbundesanwalts wieder in das Register aufgenommen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.