DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 48
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 48

Ist die Verurteilung lediglich wegen einer Handlung eingetragen,für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nicht mehr Strafe, sondern nur noch Geldbuße allein oder in Verbindung mit einer Nebenfolge androht, so ordnet der Generalbundesanwalt auf Antrag des Verurteilten an, daß die Eintragung zu tilgen ist.