Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz |
[ § 43 | § 45 ] § 44 Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. |