DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 44
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 44

Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.