DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 42
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 42

(1)Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. § 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. Wohnt der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann. Befindet sich der Betroffene in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung, wenn in ihr auf Eintragungen im Register hingewiesen wird, an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich einsehen kann. Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten.

(2) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß für wissenschaftliche Forschungsvorhaben unbeschränkt Auskunft aus dem Register erteilt wird, wenn und soweit die Bedeutung des Forschungsvorhabens dies rechtfertigt und die Gewähr besteht, daß ein Mißbrauch der bekanntzugebenden Eintragungen nicht zu befürchten ist. Der Generalbundesanwalt darf in einem solchen Fall insbesondere die Namen der Betroffenen nur dann preisgeben, wenn ohne diese Preisgabe das Forschungsvorhaben nicht durchgeführt werden kann.