DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 40
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 40

Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen, so kommt dem Verurteilten eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.