Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz |
[ § 39 | § 41 ] § 40 Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen, so kommt dem Verurteilten eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt entsprechend. |