DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 29
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 29

(1) Erledigt sich eine Anfrage vor Ablauf von drei Jahren seit der Niederlegung, so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen.

(2) Die Nachricht wird entfernt, wenn ihre Erledigung mitgeteilt wird, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit der Niederlegung.