DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 26
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 26

Eine Eintragung, die zu Unrecht aus dem Register entfernt worden ist, darf nur mit Genehmigung des Generalbundesanwalts wieder in das Register aufgenommen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.