DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 21
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 21

Die Registerbehörde darf die nur für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik bestimmten Daten entgegennehmen und vorübergehend speichern; sie darf die für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik benötigten Daten den zuständigen Statistischen Ämtern zuleiten.