Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz |
[ § 20 | § 22 ] § 21 Die Registerbehörde darf die nur für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik bestimmten Daten entgegennehmen und vorübergehend speichern; sie darf die für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik benötigten Daten den zuständigen Statistischen Ämtern zuleiten. |