DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 15
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 15

In das Register ist der Tag einzutragen, an dem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, eines Strafarrestes, einer Jugendstrafe oder einer Vermögensstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beendet oder auf andere Weise erledigt ist.