Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz |
[ § 93a | § 93c ] § 93b Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme. |