DEUTSCHE GESETZEBVERFGG |  § 93B
 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz

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§ 93b

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.