Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz |
[ § 91a | § 93 ] § 92 In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. |