Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz |
[ § 81 | § 82 ] § 81a Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen. Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird. |