DEUTSCHE GESETZEBVERFGG |  § 81A
 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz

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§ 81a

Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen. Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.