DEUTSCHE GESETZEBVERFGG |  § 51
 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz

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§ 51

Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berührt.