Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz |
[ § 36 | § 38 ] § 37 Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann; ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist. |