DEUTSCHE GESETZEBVERFGG |  § 35
 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz

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§ 35

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.