DEUTSCHE GESETZEBVERFGG |  § 29
 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz

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§ 29

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.