DEUTSCHE GESETZEBVERFGG |  § 12
 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz

[ § 11 < | > § 13 ]

§ 12

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.