DEUTSCHE GESETZEBTMG
 Fünfter Abschnitt. Vorschriften für Behörden


§ 26 Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz.
§ 27 Meldungen und Auskünfte.
§ 28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen.