DEUTSCHE GESETZEBTMG
 Vierter Abschnitt. Überwachung


§ 19 Durchführende Behörde.
§ 20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall.
§ 21 Mitwirkung anderer Behörden.
§ 22 Überwachungsmaßnahmen.
§ 23 Probenahme.
§ 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht.
§ 25 Kosten.