DEUTSCHE GESETZEBTMG |  § 30C
 Betäubungsmittelgesetz

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§ 30c

(1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10 ist § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit der Täter Betäubungsmittel, ohne mit ihnen Handel zu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

(2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden.