DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 84
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 84 Einziehung rückständiger Beiträge

(1) Rückständige Beiträge werden auf Grund der von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.

(2) Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen.

(3) Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist entsprechend dem Wert des Streitgegenstandes das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.