Bundesrechtsanwaltsordnung |
[ § 74a | § 76 ] § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. |