DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 51B
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 51b Verjährung von Ersatzansprüchen

Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags.