DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 49
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 49 Pflichtverteidigung, Beistandsleistung

(1) Der Rechtsanwalt muß eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum Verteidiger oder nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen als Beistand bestellt ist.

(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.