DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 43
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 43 Allgemeine Berufspflicht

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich

innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die

Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.