DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 215
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 215 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesrechtsanwaltsordnung bestehenden Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich nicht am Sitz eines Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen, insoweit nicht eine dieser Kammern innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Auflösung beschließt.