DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 211
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 211 Unbeachtliche Verurteilungen

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf eine Verurteilung als Versagungsgrund (§ 7 Nr. 2 bis 4) nicht berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen ist und ausschließlich oder überwiegend auf rassischen, politischen oder religiösen Gründen beruht.