Bundesrechtsanwaltsordnung |
[ § 206_und | § 209 ] § 208 Bewerber mit Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst Bewerbern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt sind, auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen hauptamtlich ein Richteramt an einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bekleiden, kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht deshalb versagt werden, weil die Voraussetzung des § 4 nicht gegeben ist. |