DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 205A
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 205a Tilgung

(1) Eintragungen in den über den Rechtsanwalt geführten Akten über eine Warnung sind nach fünf, über einen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese anwaltsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Rechtsanwalt geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die anwaltsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Rechtsanwalt ein Strafverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme oder bei Anwaltsnotaren eine Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt worden ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Rechtsanwalt als von anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer entsprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre.

(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben, sowie über Belehrungen der Rechtsanwaltskammer sind auf Antrag des Rechtsanwalts nach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.