DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 188
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 188 Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.

(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.