Bundesrechtsanwaltsordnung |
[ § 182 | § 184 ] § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. |