DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 176
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Das Bundesministerium der Justiz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.