DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 158
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 158 Außerkrafttreten des Verbotes

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;

2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.