DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 153
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 153 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.