DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 98
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 98

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß.

(2) Über die Erinnerung des Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die Festsetzung nach Absatz 1 entscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs durch Beschluß.

(3) Gegen den Beschluß ist Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 bis 310, 311a der Strafprozeßordnung zulässig.

(4) Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.