Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte |
[ § 71 | § 73 ] § 72 Im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens (§§ 104 bis 106 der Konkursordnung) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr; vertritt er einen Gläubiger, so erhält er die Hälfte der vollen Gebühr. |