DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 72
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 72

Im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens (§§ 104 bis 106 der Konkursordnung) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr; vertritt er einen Gläubiger, so erhält er die Hälfte der vollen Gebühr.