DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 70
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 70

(1) In den Angelegenheiten der §§ 68 und 69 erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung eines Beteiligten im Rechtsmittelverfahren fünf Zehntel der vollen Gebühr

1. als Prozeßgebühr;

2. für die Wahrnehmung der im Verfahren stattfindenden Termine;

3. für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren; § 34 gilt sinngemäß.

(2) Soweit sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 57 Abs. 2 Satz 6.