DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 6
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 6

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöhen sich die Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1) und die Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1) durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind; mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen. Bei Gebühren, die nur dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt sind, erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; mehrere Erhöhungen dürfen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen.

(2) Der Rechtsanwalt erhält auch Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen, die in derselben Angelegenheit zur notwendigen Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern gefertigt werden.

(3) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; Schreibauslagen schuldet jeder jedoch nur für Abschriften und Ablichtungen, die zu seiner Unterrichtung gefertigt werden. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die nach Absatz 2 berechneten Schreibauslagen fordern; die übrigen Auslagen kann er nur einmal fordern.