DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 41
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 41

(1) Die Verfahren nach

a) § 127a,

b) §§ 620, 620b Abs. 1, 2,

c) § 621f,

d) §§ 641d, 641e Abs. 2, 3

der Zivilprozeßordnung gelten jeweils als besondere Angelegenheit. Für mehrere Verfahren, die unter einem Buchstaben genannt sind, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal.

(2) Bei einer Einigung der Parteien erhält der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr nur zur Hälfte, wenn ein Antrag nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht gestellt worden ist. Dies gilt auch, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.