DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 36
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

[ § 35a < | > § 36a ]

§ 36

(1) In Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) gilt § 23 nicht. Wird ein Vergleich, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf eine Ehesache geschlossen, so bleibt der Wert der Ehesache bei der Berechnung der Vergleichsgebühr außer Betracht.

(2) Ist eine Scheidungssache oder eine Klage auf Aufhebung einer Ehe anhängig oder ist der ernstliche Wille eines Ehegatten, ein solches Verfahren anhängig zu machen, hervorgetreten und setzen die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fort oder nehmen sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Aussöhnung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr.