DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 29
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 29

Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.