DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 25
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 25

(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftsunkosten entgolten.

(2) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(3) Der Anspruch auf Ersatz der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Schreibauslagen und der Reisekosten bestimmt sich nach den folgenden Vorschriften.