Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte |
[ § 24a | § 26 ] § 25 (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftsunkosten entgolten. (2) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. (3) Der Anspruch auf Ersatz der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Schreibauslagen und der Reisekosten bestimmt sich nach den folgenden Vorschriften. |