DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 24
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 24

Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr.