DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 22
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 22

(1) Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen geleistet, so erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung bei Beträgen bis zu 5.000 Deutsche Mark einschließlich

1 vom Hundert,

von dem Mehrbetrag bis zu 20.000 Deutsche Mark einschließlich

0,5 vom Hundert,

von dem Mehrbetrag über 20.000 Deutsche Mark

0,25 vom Hundert.

Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Der Rechtsanwalt kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.

(2) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.

(3) Die Mindestgebühr beträgt eine Deutsche Mark.

(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten erhält der Rechtsanwalt die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.

(5) Der Rechtsanwalt erhält die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmten Gebühren nicht, soweit er Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weiterleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abführt oder eingezogene Beträge auf seine Vergütung verrechnet.