DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 14
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 14

(1) Wird eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben, so sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(2) Wird das Rechtsmittel in Verfahren über die Beschwerde gegen seine Nichtzulassung zugelassen, so ist das Verfahren über das zugelassene Rechtsmittel ein neuer Rechtszug. Alle sonstigen Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels gehören zum Rechtszug des Rechtsmittels.